Zitate der Woche

Für gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse in den Städten ist Lärmschutz eine Voraussetzung. Bereits heute sind Millionen von Menschen in Deutschland Gesundheitsgefährdungen durch Lärm ausgesetzt, viele weitere werden von Lärm belästigt.

Dies trifft zuerst jene, die nicht über die Mittel verfügen, dem Lärm auszuweichen. Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Lärmschutzsystem durch ein Nebeneinander von Regelwerken gekennzeichnet und überkommen.

Gerade dort, wo der größte Handlungsdruck besteht, bei bestehenden Verkehrswegen, fehlen Schutzbestimmungen gänzlich.

Ohne Ausgleich der Lasten zahlen den Preis dafür die Lärmbetroffenen, das Gesundheitssystem und die Allgemeinheit.

Unzureichende Lärmschutzgesetze treffen nicht nur die Betroffenen, sondern stellen die Rechtssicherheit in Frage und gefährden dadurch auch Erhalt und Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur.

Die Lärmkartierung nach der europäischen Umgebungslärmrichtlinie stellt gerade in jenen Bereichen großen Handlungsbedarf fest, wo nationale Schutzgesetze fehlen.

Es ist deshalb notwendig, dass die Gesetzgebung auf die Anforderungen reagiert und politische Zusagen für einen besseren Lärmschutz eingelöst werden“.

( Wolfgang Eberle, Ministerium f. Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau u. Forsten, Rheinland-Pfalz )
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„Auf der Verkehrsministerkonferenz vom 8./9. Okt. 2015 in Worms musste erneut nach derjenigen aus dem Vorjahr (1./2. Okt. 2014 in Kiel) der Beschluss gefasst werden, den Bund zu bitten, eine rechtliche Grundlage für eine verkehrsübergreifende Schallberechnung zu schaffen.

Obwohl das BImSchG den Schutz vor Gesamtlärm bezweckt, wird durch die 16. BImSchV für den Neubau und die wesentliche Änderung von Verkehrswegen (= Verkehrslärmschutzverordnung) nur der neu zu bauende oder wesentlich geänderte Verkehrsweg singulär betrachtet.

Die Rechtsprechung muss sich daher immer noch mit Einzelfallbetrachtungen helfen, was weder aus verkehrlicher Sicht noch aus Sicht des Lärmschutzes zufriedenstellend ist. Wird der kritische Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht, fordert sie entgegen der 16. BImSchV eine Summenpegelbildung (so bereits das BVerwG 1996 in BVerwGE 101, 1, (9ff).

Eine erfolgreiche Lärmminderung benötigt jedoch verbindliche Grenzwerte für Gesamtlärmbelastungen.“

( Wolfram Sedlak, Rechtsanwalt für Umweltrecht )

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DAHER DIE FORDERUNGEN DER BÜRGERINITIATIVE:

NACHTFAHRVERBOT_2RECHT_2

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